Statuten 

Vorbemerkung Die in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Rechtsform

Unter dem Namen Jugendmusik Pratteln (JMP) besteht ein im Jahre 1949 gegründeter, parteipolitisch und konfessionell neutraler, Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4133 Pratteln.

§ 2 Zweck

  1. Die JMP pflegt und fördert die Blasmusik. Mit Auftritten in der Öffentlichkeit trägt sie zum kulturellen Leben bei.
  2. Die JMP wahrt die musikalischen und kameradschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. C. Verbindung
  3. Zur Förderung und Ausbildung des Nachwuchses kooperiert die JMP mit der Kreismusikschule Pratteln Augst Giebenach (KMS) und der Musikgesellschaft Pratteln (MGP). D. Instrumente/ Uniformen
  4. Die speziellen Bedingungen sind im Reglement aufgeführt. E. Proben/Auftritte
  5. Die speziellen Bedingungen sind im Reglement aufgeführt.

2. MITTEL

§ 3 Finanzierung

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen u.a. die Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Erträge aus Veranstaltungen bzw. anderen Aktivitäten.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

3. MITGLIEDER

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

Arten der Mitgliedschaft Die Jugendmusik besteht aus - Aktivmitgliedern - Freimitgliedern - Ehrenmitgliedern

§ 5 II. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlöscht infolge - Austritt - Ausschluss - Auflösung des Vereins - Tod

§ 6  Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mittels eines an den Vorstand gerichteten Austrittschreibens zulässig.
  2. Jungmusikantinnen und Jungmusikanten, welche die Ausbildung an der Kreismusikschule (KMS) absolvieren, können gemäss dem KMS-Reglement nur auf Ende eines Semesters austreten.
  3. Die Mitgliedschaft dauert bis zum Ende der Auftrittssaison (Ende Juni) des Kalenderjahres, in welchem das Aktivmitglied 19 Jahre alt wird. Auf Wunsch kann ein Aktivmitglied bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem es 22 Jahre alt wird, in der JMP bleiben.
  4. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Semester bleibt geschuldet.

§ 7 2. Ausschluss

  1. Ein Mitglied, das den Statuten grob zuwiderhandelt oder in anderer Weise die Interessen der JMP schwer schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand erlässt einen begründeten Entscheid an das betroffene Mitglied.
  2. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid an die Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Vorstand anzumelden. Bis zum endgültigen Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen, mit Ausnahme des Rechts, seinen Rekurs an der Generalversammlung persönlich zu begründen oder ihn durch eine Drittperson begründen zu lassen.
  3. Insbesondere wegen wiederholten Nichtbezahlens des geschuldeten Mitgliederbeitrags kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.

§ 8 Haftung

 Jedes Mitglied haftet für den Schaden, den es der JMP vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt.

§ 9 Aktivmitglieder

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand auf Grund der Beitrittserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Aktivmitglieder haben einen jährlich durch die Generalversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag zu entrichten.
  3. Bei Eintritt eines Aktivmitgliedes in die JMP wird eine Eintrittsgebühr erhoben.

§ 10 Freimitglieder

  1. Freimitglieder sind von der Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages befreit.
  2. Alle Aktivmitglieder der Musikgesellschaft Pratteln (MGP) sind Freimitglieder.
  3. Der Vorstand kann weitere Personen zu Freimitgliedern ernennen.

§ 11 Ehrenmitglieder Personen, die sich um die JMP besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. ORGANISATION

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

Die ständigen Organe der JMP sind

I. Organe

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. die Musikkommission
  4. die Rechnungsrevisoren

§ 13 1. Beschlussfähigkeit

Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der eingeladenen Mitglieder anwesend ist.

§ 14 2. Beschlussverfahren

Organbeschlüsse werden im Allgemeinen mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils der Präsident des Organs mit einem Stichentscheid.

§ 15 3. Wahlverfahren

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang am meisten Stimmen (relatives Mehr) erreicht.

§ 16 B. Generalversammlung

I. Allgemeines

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ der JMP.
  2. Anträge an die Generalversammlung sind jeweils bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Der Vorstand beruft die jährlich im ersten Quartal abzuhaltende ordentliche Generalversammlung durch Zustellung der Traktandenliste an alle Mitglieder ein.
  4. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand dies zur Beratung eines dringenden Geschäftes beschliesst, oder b) die Mehrheit der Mitglieder dies mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich oder durch Abstimmung verlangt.

§ 17 Geschäfte

Die Geschäfte der Generalversammlung sind unter anderen - Protokoll - Jahresbericht des Präsidenten - Kassa- und Revisorenbericht - Wahlen - Festsetzung der Beiträge - Mitgliederbewegung - Ehrungen - Berichte der Materialverwalter - Jahresprogramm 

§ 20 Vorstand

I. Allgemeines

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern bzw. Eltern der Aktivmitglieder
  2. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten.
  3. Folgende Funktionen müssen je durch ein Mitglied besetzt sein: - Präsident - Sekretär / Protokollführer - Kassier - Materialverwalter
  4. Der Vorstand der MGP ist im Vorstand der JMP mit einem Sitz vertreten. Die MGP kann der JMP diesbezüglich einen Wahlvorschlag unterbreiten.

§ 21 Aufgaben

  1. 1 Der Vorstand ist das für die Gesamtleitung der JMP verantwortliche Organ. Er besorgt intern die Geschäftsführung gemäss den Bestimmungen des Pflichtenhefts und vertritt die JMP nach aussen.
  2. 2 Der Vorstand ist für die Ausarbeitung der Pflichtenhefte verantwortlich. Darin werden die Aufgaben des Vorstands, der Musikkommission und des Dirigenten/Vizedirigenten festgelegt.
  3. 3 Zur Wahl des Dirigenten setzt der Vorstand eine fachkundige Dirigentenwahlkommission ein. Diese schlägt dem Vorstand geeignete Kandidaten zur Wahl vor. Der Vorstand wählt den Dirigenten. Die Wahl des Vizedirigenten erfolgt durch den Vorstand.

§ 22 Unterschrifts-/ Verfügungsberechtigungen

  1. Für die JMP führen der Präsident oder sein Vertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift.
  2. Für den Zahlungsverkehr über Postcheck- und Bankkonti erhält der Kassier Einzelverfügungsrecht.

§ 18 Beschlussfähigkeit/ Beschlüsse

  1. Stimm- und Wahlberechtigt sind: - Aktivmitglieder ab 16. Altersjahr - Ein Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter der Aktivmitglieder unter 16. Altersjahr - Freimitglieder
  2. Für die Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der Generalversammlung obligatorisch. Ist ein Aktivmitglied an der Teilnahme verhindert, hat es sich schriftlich beim Vorstand zu entschuldigen.
  3. Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 19 Wahlen

Die Generalversammlung wählt - den Präsidenten - die übrigen Vorstandsmitglieder - die Rechnungsrevisoren

§ 23 E. Musikkommission

  1. Die Musikkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
  2. Von Amtes wegen gehören ihr der Dirigent, der Bibliothekar und ein Vorstandsmitglied an.
  3. Die Musikkommission befasst sich mit allen musikalischen Belangen gemäss den Bestimmungen des Pflichtenhefts.

§ 24 Rechnungsrevisoren

  1. Das Revisorenteam besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Es wird gebildet aus: - einem gesetzlichen Vertreter der Aktivmitglieder - einem Freimitglied
  2. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Für den ausscheidenden Rechnungsrevisor rückt der Ersatzrevisor nach.
  3. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnungsführung der JMP und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht. Sie sind befugt, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen.

§ 25 Dirigent / Vizedirigent

  1. Die musikalische Leitung der JMP obliegt dem Dirigenten bzw. dem Vizedirigenten.
  2. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den jeweiligen privatrechtlichen Verträgen bzw. dem Pflichtenheft.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26 Auflösung des Vereins

  1. Die JMP kann nicht aufgelöst werden, solange wenigstens zehn Aktivmitglieder den Fortbestand wünschen, der Verein zahlungsfähig ist und der Vorstand statutengemäss bestellt werden kann.
  2. Die Auflösung erfolgt durch das Erreichen des qualifizierten Mehrs von 2/3 der Stimmenden an der Generalversammlung.
  3. Das Aktivvermögen sowie selbsterworbene und geschenkte Materialien werden von der MGP zur Aufbewahrung übernommen und dürfen keiner anderweitigen Bestimmung zugeführt werden, als der Förderung der Blasmusik durch Jugendliche.

§ 27 Verfahren Statutenrevision

  1. Die Revision dieser Statuten kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand anlässlich einer GV beantragt werden.
  2. Nach der Zustimmung der entsprechenden Versammlung hat der Vorstand für die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage zu sorgen.

§ 28 Inkraftsetzung Statuten

  1. Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung vom ……………….. in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die Statuten vom 31. Januar 1993 ausser Kraft gesetzt. Beschlossen an der Generalversammlung vom … JUGENDMUSIK PRATTELN DER PRÄSIDENT DER SEKRETÄR